Lohnsteuerhilfeverein haftet nicht für Privatberatung
Wenn der Mitarbeiter eines Lohnsteuerhilfevereins privat beraten sollte, so haftet dafür nicht dessen Arbeitgeber - der Verein muss in dem Fall der Privatberatung folglich auch nicht zustimmen, wenn ein Mitarbeiter in Fällen berät die nicht in seinen gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich fallen, so der Bundesgerichtshofs in Karlsruhe in einem Urteil (Az I ZR 92/04).
Im Beispielfall klagte eine Steuerberaterkammer mittels einer Unterlassungsklage einen Lohnsteuerhilfeverein an, da ein Mitarbeiter dieses Vereins einer Gewerbetreibenden bei ihrer Einkommenssteuererklärung half, was nach geltendem Recht unzulässig ist.
Die Richter entschieden trotz anderslautender vorinstanzlicher Urteile jedoch, dass in diesem Fall geprüft werden müsse, ob der Mitarbeiter nun privat oder geschäftlich tätig war. Wäre er privat tätig hafte der Lohnsteuerhilfeverein nicht. Am OLG Dresden ist es nun, den Sachverhalt, ob Privat oder nicht, in einem Verfahren zu prüfen.
Da stellt sich mir die Frage, ob ein Mitarbeiter eines Lohnsteuerhilfevereins oder auch eines Steuerberatungsunternehmens überhaupt privat beraten darf? Sozusagen als Gefälligkeit. So weit ich das verstanden habe, ging es in diesem Fall doch darum, gegen wen sich die Unterlassungsklage richtet, den Lohnsteuerhilfeverein oder dessen Mitarbeiter als Privatperson.
Es kommt darauf an, wie die Steuerberatung aussieht - Lohnsteuerhilfevereine dürfen sowieso nur in einem sehr eng umrissenen Aufgabengebiet beraten um nicht mit klassischen Steuerberatungen in Konflikt zu geraten.
Es kommt auch darauf an, ob der Mitarbeiter, egal ob Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, privat nun wirklich berät oder nur seine Meinung zu einem Sachverhalt äußert, da beratende Tätigkeiten meist zu den Vorbehaltsaufgaben zählen - so wie man auch keine Rechtsberatung, aber eine Rechtsmeinung abgeben darf.
Prinzipiell sind private Beratungen generell nicht zulässig, sehr wohl aber Meinungsäußerungen.
Ich habe mich auch schon von einer Mitarbeiterin eines Lohnsteuerhilfevereins privat steuerlich und auch bei der Erstellung der Einkommenssteuererklärung beraten lassen, aber das war dann natürlich außerhalb der Räumlichkeiten des Lohnsteuerhilfevereins. Wäre dabei etwas schief gelaufen, dann liegt es doch auf der Hand, dass ich da nicht den Lohnsteuerhilfeverein verklagen kann und wenn, dann muss ich mich schon an die beratende Person halten und diese dann eventuell für den entstandenen Schaden in Regress nehmen.
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