Handlungsvollmacht: Vertrag nichtig oder schwebend unwirksam

vom 20.01.2010, 20:46 Uhr

Rechtsgeschäft nichtig oder schwebend unwirksam? A gibt B eine Handlungsvollmacht. B sitzt in der Bank und vergibt Darlehen. In der Schalterhalle steht ein gut lesbares Schild, welches besagt, dass B bis 25.000,00 EUR im Rahmen der Handlungsvollmacht Darlehen vergeben darf. K kommt vorbei, nimmt das Schild zur Kenntnis und geht zu B. B vergibt ein Darlehen i. H. v. 50.000,00 EUR.

Wie ist die Rechtslage? Vertrag nichtig oder schwebend unwirksam?

» GoroVI » Beiträge: 3187 » Talkpoints: 2,66 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Da ich kein Experte bin und nur rudimentäre Erinnerungen an die Begriffe habe, würde ich sagen, der Vertrag ist nichtig. Schließlich handelt es sich um eine vertragswesentliche Klausel, die offensichtlich und offenkundig außerhalb der Kompetenz des B lag.

Der Vertrag kam also garnicht erst zustande meiner Meinung nach.

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» Herr Lehmann » Beiträge: 558 » Talkpoints: 5,56 » Auszeichnung für 500 Beiträge


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